Sonnenerträge und Steuern
Ob steuerfreie Erträge oder clevere Abschreibungen: Mit der Sonneninitiative nutzen Sie die Sonne so, wie es zu Ihrer persönlichen Situation passt.
Bürgersonnenkraftwerke bieten Ihnen echte Flexibilität – auch steuerlich. Je nach Anlagengröße und Ihrem persönlichen Gesamtbesitz an Photovoltaik können Sie zwischen zwei attraktiven Wegen wählen: Entweder genießen Sie Ihre Erträge vollständig steuerfrei – oder Sie nutzen Abschreibungen, um Ihre Steuerlast gezielt zu senken.
Abschreibungen
Seit 01.07.2025: Noch bessere Abschreibungen. Die Bundesregierung hat das Investitionsförderprogramm deutlich verbessert. Alle aktuellen Projekte der Sonneninitiative profitieren bereits davon:
Degressive AfA von 15 % – höhere Abschreibungen in den ersten Jahren
Investitionsabzugsbetrag (IAB) – bis zu 75 % der Anschaffungskosten vorab absetzen
Das bedeutet für Sie: Mehr steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, schnellere Entlastung.
Die zwei Wege - Sie haben die Wahl
Die Grenzen sind flexibel – wir helfen Ihnen gerne, die optimale Variante für Ihre Situation zu finden.
Steuerfrei genießen
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Für PV-Anlagen bis 30 kWp
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Ihre Erträge fließen – ohne Finanzamt
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Ideal, wenn Sie einfach anlegen möchten
Steuervorteile nutzen
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Für PV-Anlagen über 30 kWp
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Abschreibungen senken Ihre Steuerlast
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Ideal bei höherem Einkommen
Die Regeln im Detail
Ihr Bürgersonnenkraftwerk ist einkommensteuerfrei, wenn:
Ihre PV-Anlage nicht größer als 30 kWp ist und die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert ist
Ihr Gesamtbesitz an steuerfreien Anlagen unter 100 kWp bleibt
Bei größeren PV-Anlagen: Die Gesamtleistung pro Wohn- oder Geschäftseinheit maximal 30 kWp beträgt
Beispiel: Eine 60 kWp-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus mit 2 Einheiten gilt als steuerfrei (60 ÷ 30 = 2).
Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten stehen Ihnen offen, wenn:
Ihre PV-Anlage über 30 kWp groß ist
Sie mit mehreren PV-Anlagen die 100-kWp-Grenze überschreiten
In diesem Fall können Sie den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) und die degressive AfA nutzen, um Ihren zu versteuernden Gewinn in den ersten Jahren erheblich zu reduzieren.
Seit 2023 gilt für viele Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 % (§ 12 Abs. 3 UStG). Das betrifft Anlagen:
auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen oder gemeinnützigen Gebäuden
oder mit einer Leistung bis 30 kWp
Bei den meisten Bürgersonnenkraftwerken der Sonneninitiative fällt daher keine Umsatzsteuer beim Erwerb an. Bei Projekten, die diese Kriterien nicht erfüllen, informieren wir Sie transparent über die steuerliche Behandlung.