Sonneninitiative

Sonnenerträge und Steuern

Ob steuerfreie Erträge oder clevere Abschreibungen: Mit der Sonneninitiative nutzen Sie die Sonne so, wie es zu Ihrer persönlichen Situation passt.

Bürgersonnenkraftwerke bieten Ihnen echte Flexibilität – auch steuerlich. Je nach Anlagengröße und Ihrem persönlichen Gesamtbesitz an Photovoltaik können Sie zwischen zwei attraktiven Wegen wählen: Entweder genießen Sie Ihre Erträge vollständig steuerfrei – oder Sie nutzen Abschreibungen, um Ihre Steuerlast gezielt zu senken.

Sonnenerträge und Steuern

Abschreibungen

Seit 01.07.2025: Noch bessere Abschreibungen. Die Bundesregierung hat das Investitionsförderprogramm deutlich verbessert. Alle aktuellen Projekte der Sonneninitiative profitieren bereits davon:

  • Degressive AfA von 15 % – höhere Abschreibungen in den ersten Jahren

  • Investitionsabzugsbetrag (IAB) – bis zu 75 % der Anschaffungskosten vorab absetzen

Das bedeutet für Sie: Mehr steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, schnellere Entlastung.

Vereinfacht

Die zwei Wege - Sie haben die Wahl

Die Grenzen sind flexibel – wir helfen Ihnen gerne, die optimale Variante für Ihre Situation zu finden.

Weg A

Steuerfrei genießen

  • Für PV-Anlagen bis 30 kWp

  • Ihre Erträge fließen – ohne Finanzamt

  • Ideal, wenn Sie einfach anlegen möchten

Weg B

Steuervorteile nutzen

  • Für PV-Anlagen über 30 kWp

  • Abschreibungen senken Ihre Steuerlast

  • Ideal bei höherem Einkommen

Die Regeln im Detail

  • Ihr Bürgersonnenkraftwerk ist einkommensteuerfrei, wenn:

  • Ihre PV-Anlage nicht größer als 30 kWp ist und die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert ist

  • Ihr Gesamtbesitz an steuerfreien Anlagen unter 100 kWp bleibt

  • Bei größeren PV-Anlagen: Die Gesamtleistung pro Wohn- oder Geschäftseinheit maximal 30 kWp beträgt

Beispiel: Eine 60 kWp-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus mit 2 Einheiten gilt als steuerfrei (60 ÷ 30 = 2).

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten stehen Ihnen offen, wenn:

  • Ihre PV-Anlage über 30 kWp groß ist

  • Sie mit mehreren PV-Anlagen die 100-kWp-Grenze überschreiten

In diesem Fall können Sie den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) und die degressive AfA nutzen, um Ihren zu versteuernden Gewinn in den ersten Jahren erheblich zu reduzieren.

Seit 2023 gilt für viele Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 % (§ 12 Abs. 3 UStG). Das betrifft Anlagen:

  • auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen oder gemeinnützigen Gebäuden

  • oder mit einer Leistung bis 30 kWp

Bei den meisten Bürgersonnenkraftwerken der Sonneninitiative fällt daher keine Umsatzsteuer beim Erwerb an. Bei Projekten, die diese Kriterien nicht erfüllen, informieren wir Sie transparent über die steuerliche Behandlung.