Sonneninitiative
Steuerliche Gestaltung

Bis zu 75 % im ersten Jahr steuerlich geltend machen

Die Bundesregierung hat zum 01.07.2025 die Abschreibungsbedingungen für Photovoltaik deutlich verbessert. Wer jetzt in eine eigene PV-Anlage investiert, kann einen Großteil der Investitionskosten noch im Anschaffungsjahr steuermindernd geltend machen - den IAB sogar schon in den Vorjahren.

Ihre PV-Anlage ist ein bewegliches Wirtschaftsgut: Sie gehört Ihnen, befindet sich jedoch auf von der Sonneninitiative angemieteten privaten, kommunalen oder gewerblichen Dächern. Planung, Bau und Betrieb übernehmen wir.

§ 7g EStG

Investitionsabzugsbetrag

50 %

der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe absetzen - auch schon in den Jahren vor der Anschaffung Ihre PV-Anlage.

Bewegliches Wirtschaftsgut
§ 7 Abs. 2 EStG

Degressive AfA

15 %

jährlich vom Restwert Ihrer Module – höhere Abschreibungen in den ersten Jahren, wenn sie den größten Effekt haben.

Seit 01.07.2025 · gilt für alle aktuellen Projekte
§ 7g Abs. 5 EStG

Sonderabschreibung

40 %

des Restbuchwerts nach IAB und AfA – zusätzlich in den ersten fünf Jahren auf Ihre Module anwendbar.

Kumuliert mit IAB + degr. AfA · bis zu 75 % im 1. Jahr

Steuerersparnis berechnen

Stand 2026 · Beispielrechnung · keine Steuerberatung
Ihre Investitionssumme
Ihr Steuersatz
Investitionssumme
IAB (50 %) Buchwert:
Degressive AfA (15 %) Buchwert:
Sonderabschreibung (40 %)
Verringerung der Bemessungsgrundlage
Ihr Steuervorteil im 1. Jahr

Vereinfachte Darstellung. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Bitte konsultieren Sie Ihren Steuerberater.

Vereinfacht

Die zwei Wege - Sie haben die Wahl

Die Grenzen sind flexibel – wir helfen Ihnen gerne, die optimale Variante für Ihre Situation zu finden.

Weg A

Steuerfrei genießen

  • Für PV-Anlagen bis 30 kWp

  • Ihre Erträge fließen – ohne Finanzamt

  • Ideal, wenn Sie einfach anlegen möchten

Weg B

Steuervorteile nutzen

  • Für PV-Anlagen über 30 kWp

  • Abschreibungen senken Ihre Steuerlast

  • Ideal bei höherem Einkommen

Die Regeln im Detail

  • Ihr Bürgersonnenkraftwerk ist einkommensteuerfrei, wenn:

  • Ihre PV-Anlage nicht größer als 30 kWp ist und die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert ist

  • Ihr Gesamtbesitz an steuerfreien Anlagen unter 100 kWp bleibt

  • Bei größeren PV-Anlagen: Die Gesamtleistung pro Wohn- oder Geschäftseinheit maximal 30 kWp beträgt

Beispiel: Eine 60 kWp-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus mit 2 Einheiten gilt als steuerfrei (60 ÷ 30 = 2).

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten stehen Ihnen offen, wenn:

  • Ihre PV-Anlage über 30 kWp groß ist

  • Sie mit mehreren PV-Anlagen die 100-kWp-Grenze überschreiten

In diesem Fall können Sie den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) und die degressive AfA nutzen, um Ihren zu versteuernden Gewinn in den ersten Jahren erheblich zu reduzieren.

Seit 2023 gilt für viele Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 % (§ 12 Abs. 3 UStG). Das betrifft Anlagen:

  • auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen oder gemeinnützigen Gebäuden

  • oder mit einer Leistung bis 30 kWp

Bei den meisten Bürgersonnenkraftwerken der Sonneninitiative fällt daher keine Umsatzsteuer beim Erwerb an. Bei Projekten, die diese Kriterien nicht erfüllen, informieren wir Sie transparent über die steuerliche Behandlung.

Projektunterlagen unverbindlich anfordern

Erhalten Sie Technik-, Umwelt- und Wirtschaftsdaten zu unseren aktuellen und kommenden Projekten - inklusive Vergütungsprognose. Die Unterlagen senden wir Ihnen per E-Mail, sobald sie verfügbar sind.

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